Das Handelsregister
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Wer darf das Handelsregister einsehen 10. April 2019

Das Handelsregister ist ein öffentlich geführtes Register. Jedermann hat das Recht zur Einsichtnahme in das Handelsregsiter (§ 9 Abs. 1 S.1 HGB). Ein berechtigtes Interesse – wie es z.B. beim Auszug aus dem Grundbuch erforderlich ist – besteht beim Handelsregister nicht. Die Einsichtnahme erfolgt beim zuständigen Gericht vor Ort.

Wenn Sie einen Auszug aus dem Handelsregister benötigen, können Sie diesen auch online unter registerauszuege.de bestellen. Sie erhalten den Auszug oder auch Abdruck aus dem Handelsregister gennant per Mail in PDF- Format.



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Wo kann das Handelsregister eingesehen werden

Das Handelsregister wird gem. § 8 Handelsgesetzbuch durch die Gerichten (Amtsgerichte) geführt. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht am Sitz des Kaufmanns bzw. der Gesellschaft.

Die Einsichtnahme in das Handelsregister ist auf der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts möglich. Allerdings nur zu den von den jeweiligen Gerichten festgelegten Öffnungszeiten.

Gegen eine Gebühr können alle Eintragungen aus dem Handelsregister in Form eines Abdrucks online abgerufen werden.

Wenn Sie nicht zum zuständigen Gericht fahren können, steht Ihnen die Möglichkeit zur Verfügung, die Auszüge aus dem Handelsregister online zu bestellen.

Unter registerauszuege.de können Sie sämtliche Handelsregisterauszüge online bestellen.

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Wie ist das Handelsregister aufgebaut

Das Handelsregister ist ein öffentliches Register und ist unterteilt für Kaufleute (§§ 238 – 261 HGB) und Gesellschaften (§§ 264 – 355b HGB).

Das Handelsregister besteht gem. § 3 Handelsregisterverordnung (HRV) aus zwei Abteilungen:

In der Abteilung A des Handelsregisters werden Einzelkaufleute (e.K.), Personengesellschaften ( OHG, KG, GmbH & Co. KG) und die Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen ( EWIV) eingetragen (§ 3 Abs. 2 HRV).

In Abteilung B des Handelsregisters werden die Aktiengesellschaften, die
Societas Europaea (SE), die Kommanditgesellschaften auf Aktien ( KGaA), die GmbH und die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit eingetragen (§ 3 Abs. 3 HRV).

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